1. Bezirk, Augustinerstrasse 3

Im Jahre 1624 stiftete Kaiserin Eleonora der Augustinerkirche eine Seitenkapelle, welche der Casa Sancta in Loreto in Italien nachempfunden wurde. Daher nannte man die Kapelle „Capella Lauretana“ (Loretokapelle). Die ursprüngliche Kapelle hatte unverkleidete Steinwände, einen Altar und dahinter eine Nische mit einer Statue Marias mit dem Jesuskind aus Zedernholz. Nach der Weihe stellte man in der Kapelle das Gnadenbild der Maria Lauretana auf, und in den kommenden 150 Jahren nutzte man den Raum als zweite höfische Kapelle. Bislang war es Brauch, den verstorbenen Angehörigen des Kaiserhauses die Herzen zu entnehmen und sie zusammen mit den anderen sterblichen Überresten in der Herzogsgruft unter dem Stephansdom zu bestatten.
König Ferdinand IV. wünschte es jedoch, dass man sein Herz zu Füssen der lieben Frau zu Loreto in der Loretokapelle beisetzt, und von diesem Zeitpunkt an wurden die meisten nachfolgenden Herzen der Habsburger in der Loretokapelle bestattet. Es waren 21 Urnen, welche in einer mit Marmor verkleideten Vertiefung zwischen dem Altar und der Nische mit der Statue ihren Platz fanden. Als das Augustinerkloster im Jahre 1784 aufgehoben wurde, verlegte man die Loretokapelle mit der Herzgruft in einen Seitenraum der Georgskapelle

an die ewigen Jagdgründe
Einführung der Silberabgabepflicht während der napoleonischen Kriege wurde die kostbare Inneneinrichtung der Loretokapelle um 1809 abgetragen. Hinter einer Eisentür in einem Seitenraum der Kapelle liegt die Hergruft mit 54 unterschiedlichen Urnen. Alle sind aus reinem Silber angefertigt mit Ausnahme derjenigen des Kaisers Matthias, welche aus Gold besteht. Die auffallend grosse Urne rechts im Raum enthält die Herzen der Kaiserin Maria Theresia und ihres Gemahls Kaiser Franz Stephan. So wie ihre Körper einen Sarg in der Kaisergruft teilen, teilen ihre Herzen hier eine Urne. Einige Herzen von Angehörigen des Kaiserhauses befinden sich wie erwähnt in der Herzogsgruft unter dem Stephansdom, in der Kaisergruft oder an einem anderen testamentarisch bestimmten Ort.